Ausbildungsdienstverhältnis
Die Grundsätze für die Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten reichen in vielen Fällen dann allein nicht aus, wenn die in der Ausbildung befindlichen Personen während der Ausbildung Bezüge, z. B. Unterhaltszuschüsse oder Beihilfen, auf Grund eines zum Zwecke dieser Ausbildung eingegangenen oder fortbestehenden Dienstverhältnisses erhalten. Sind diese Bezüge Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG, so können die im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses entstehenden Aufwendungen für die berufliche Bildung Werbungskosten sein, wenn das Dienstverhältnis im Wesentlichen durch die Ausbildung geprägt wird. Dabei kann es sich auch um die Kosten für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium handeln (→ BFH vom 28.9.1984 - BStBl 1985 II S. 87 und 89).
Einzelfälle von Aufwendungen für Ausbildungsdienstverhältnisse:
Berufsausbildungskosten
Vorab entstandene Werbungskosten können auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anzuerkennen sein, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (→BFH-Urteil vom 27.5.2003 – BStBl II S. xxxx).
Erststudium
Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind (→BFH vom 17.12.2002 – BStBl 2003 II S. 407).
Fortbildungskosten
Als Werbungskosten abziehbar sind die Aufwendungen, die die eigentliche Dienstleistung zum Zweck der Fortbildung mit sich bringt, insbesondere
Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten
Fortbildungskosten können bereits vor Aufnahme einer Berufstätigkeit entstehen, wenn nach dem Abschluss einer Berufsausbildung weitere Maßnahmen ergriffen werden, die der Fortbildung in dem erlernten Beruf dienen; es muss jedoch ein ausreichend klarer wirtschaftlicher, nicht unbedingt zeitlicher Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung bestehen (→ BFH vom 20.10.1978 - BStBl 1979 II S. 114 und vom 18.4.1996 - BStBl II S. 529). Das gilt auch für Weiterbildungsmaßnahmen während der Arbeitslosigkeit (→ BFH vom 18.4.1996 - BStBl II S. 482 und 529).
→Umschulungskosten
Fremdsprachenunterricht
- Der Abzug der Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden (→BFH vom 13.6.2002 – BStBl II S. xxxx). Dies gilt auch für Staaten, auf die das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Island, Liechtenstein, Norwegen), und wegen eines bilateralen Abkommens, das die Dienstleistungsfreiheit festschreibt, auch für die Schweiz (→BMF vom 26.9.2003 – BStBl II S. xxxx - IV A 5 - S 2227 - 1/03).
- Aufwendungen zum Erlernen von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache sind regelmäßig keine Fortbildungskosten (→ BFH vom 22.7.1993 - BStBl II S. 787); sie können ausnahmsweise Werbungskosten sein, wenn ein konkreter und enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (→ BFH vom 26.11.1993 - BStBl 1994 II S. 248). Sie können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert (→ BFH vom 10.4.2002 - BStBl II S. 579).
- Aufwendungen für eine zur Erteilung von Fremdsprachenunterricht in den eigenen Haushalt aufgenommene Lehrperson sind selbst bei einem konkreten Bezug zur Berufstätigkeit keine Fortbildungskosten (→ BFH vom 8.10.1993 - BStBl 1994 II S. 114).
Klassenfahrt
Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind in der Regel Werbungskosten (→ BFH vom 7.2.1992 - BStBl II S. 531).
Meisterprüfung
Aufwendungen eines nichtselbständig tätigen Handwerksgesellen für die Meisterprüfung sind Fortbildungskosten (→ BFH vom 15.12.1989 - BStBl 1990 II S. 692).
Promotion
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