Allgemeine Grundsätze
→ BMF-Schreiben vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).
Behinderte
Auch bei behinderten Arbeitnehmern darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (→ BFH vom 2.4.1976 - BStBl II S. 452).
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Dienstreise zu werten (→ BFH vom 12.10.1990 - BStBl 1991 II S. 134).
Fahrgemeinschaften
→ Tz. 1.5 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).
Fahrgemeinschaft bei Ehegatten
→ Tz. 1.5 des BMF-Schreibens vom 12.11.2001 (BStBl I S. 994).
Fahrtkosten
bei Antritt einer Dienstreise von der Arbeitsstätte
Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag (ab 2001: Entfernungspauschale) ist auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nur deshalb aufsucht, um von dort eine Dienstreise anzutreten oder Aufträge entgegenzunehmen, Bericht zu erstatten oder ähnliche Reisefolgetätigkeiten auszuüben (→ BFH vom 18.1.1991 - BStBl II S. 408 und vom 2.2.1994 - BStBl II S. 422).
bei Dienstreisen
→ H 38 (Dienstreisen)
bei einfacher Fahrt
Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z. B. wenn sich an die Hinfahrt eine Dienstreise anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, so ist der Pauschbetrag (ab 2001: Entfernungspauschale) nur zur Hälfte anzusetzen (→ BFH vom 26.7.1978 - BStBl II S. 661). Dasselbe gilt, wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen oder Arbeitsstätten beziehen (→ BFH vom 9.12.1988 - BStBl 1989 II S. 296).
bei Einsatzwechseltätigkeit
→ R 38 Abs. 3
→ H 38 (Einsatzwechseltätigkeit)
bei Fahrtätigkeit
→ R 38 Abs. 2
bei Fortbildungsveranstaltungen
Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegen auch vor, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte freiwillig zum Zwecke der Fortbildung aufgesucht wird (→BFH vom 26.2.2003 – BStBl II S. 495).
bei mehreren Arbeitsstätten
Der gesetzliche Kilometer-Pauschbetrag (ab 2001: Entfernungspauschale) gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten in demselben Dienstverhältnis (→BFH vom 9.12.1988 – BStBl 1989 II S. 296 und vom 7.6.2002 – BStBl II S. 878).
→ R 37 Abs. 3 Satz 5
Finanzierungskosten des Kraftfahrzeugs
→ Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994).
Leerfahrten
Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner Arbeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (→ BFH vom 7. 4.1989 - BStBl II S. 925).
Mehrere Dienstverhältnisse
→ Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994).
Mehrere Fahrten an einem Arbeitstag
→ Tz. 1.7 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994).
Parkgebühren
→ Tz. 1.3 des BMF-Schreibens vom 11.12.2001 (BStBl I S. 994).
Umwegfahrten
→ Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
→ Fahrgemeinschaften
→ Unfallschäden
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall
Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen
Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.
Nicht berücksichtigungsfähig ...