Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln war der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr, das nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand und nicht als arbeitsuchend bei einer Agentur für Arbeit gemeldet war.
Sachverhalt
Der Kläger bezog für seinen im Jahre 1985 geborenen Sohn seit dem Jahre 1992 Kindergeld. Der Sohn besuchte die Schule bis einschließlich Juli 2003. Zum 31.07.2003 meldete er sich bei dem Arbeitsamt arbeitslos. Nach einer telefonischen Kontaktaufnahme in der ersten Augusthälfte 2003 leistete er zweimal der Einladung zu einem Beratungsgespräch bei dem Arbeitsamt unentschuldigt keine Folge. Er wurde daher dort ab dem 4.9.2003 nicht mehr als Bewerber geführt.
Der Kläger beantragte die Fortzahlung des staatlichen Kindergeldes für seinen Sohn an sich. In seinem Antrag wies er darauf hin, dass sein Sohn als arbeitsuchend gemeldet sei. Zum Nachweis hierfür überreichte er das von dem Arbeitsamt abgestempelte Antragsformular, mit dem die Arbeitslosmeldung seines Sohnes ab dem 31.7.2003 bestätigt wurde.
Darauf wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben unter Hinweis darauf, dass der Sohn des Klägers beim Arbeitsamt nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, sein Sohn habe bis Ende Juli eine Berufsvorbereitungsmaßnahme durchgeführt. Er habe sich dann um eine Ausbildungsstelle bemüht, eine solche allerdings nicht gefunden. Absagen von Betrieben, bei denen er sich beworben habe, seien vorgelegt worden. Den Einladungen des Arbeitsamtes sei sein Sohn gefolgt, so dass keine Veranlassung bestanden habe, ihn nicht mehr als Ausbildungsplatzsuchenden zu führen.
In der Folgezeit änderte der Beklagte den Bescheid dahingehend ab, dass die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn des Klägers erst ab Oktober 2003 aufgehoben wurde. Mit weiterem Änderungsbescheid wurde das Kindergeld für die Monate Oktober und November 2003 festgesetzt und die Festsetzung des Kindergeldes ab Dezember 2003 aufgehoben mit der Begründung, es liege erst ab Dezember 2003 kein Berücksichtigungstatbestand i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 EStG mehr vor. Für den Monat Dezember sei der Sohn des Klägers nicht mehr zu berücksichtigen, da er sich zuletzt im August 2003 bei der Arbeitsvermittlung gemeldet habe. Das Arbeitsgesuch sei nicht binnen drei Monaten nach § 38 Abs. 4 S. 2 SGB III erneuert worden, so dass ab Dezember 2003 ein Anspruch auf Kindergeld nicht mehr bestanden habe.
Im Januar 2004 trat der Sohn des Klägers seinen Wehrdienst an.
Im Streit war letztendlich nur noch das Kindergeld für den Monat Dezember 2003, dessen Gewährung der Kläger mit der von ihm erhobenen Klage verfolgte.
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für unbegründet.
Für den streitigen Monat Dezember bestehe kein Anspruch auf Kindergeld, da der Sohn des Klägers keinen der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 EStG erfülle. Insbesondere die Anforderungen an den Berücksichtigungstatbestand in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG seien im Streitfall nicht erfüllt gewesen, da der Sohn des Klägers nicht als arbeitsuchendes Kind im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Der rechtliche Status als Arbeitsuchender sei mit Ablauf des 13.11.2003 erloschen gewesen und nicht neu begründet worden.
Der Sohn des Klägers habe durch seine Meldung als arbeitslos im Juli 2003 den Status als Arbeitsuchender begründet. Seine letzte Meldung beim Arbeitsamt sei am 13.08.2003 erfolgt, so dass er mit Ablauf von drei Monaten nach dieser letzten Meldung nicht mehr als arbeitsuchendes Kind anzusehen war.
Das Gesetz verlange, dass der durch die Arbeitslosenmeldung begründete Zustand als arbeitsuchendes Kind durchgängig bestehen müsse. Es komme nach dem Gesetzeswortlaut nicht allein auf die den Status des Arbeitsuchenden erstmals begründende Meldung an, sondern auch darauf, dass dieser Status nach der erstmaligen Meldung nicht wieder erlischt. Da keine steuerliche Regelung dafür existiere, wie der durch die Meldung begründete Status des Arbeitsuchenden für Zwecke des Kindergeldrechts gegebenenfalls wieder wegfällt, seien insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere des § 38 SGB III heranzuziehen.
Gestützt werde dieses Ergebnis weiter durch die Änderung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG, welcher erstmals für das Streitjahr anzuwenden sei. Danach sei die "Arbeitslosigkeit" i.S.d. § 118 SGB III seit der Änderung des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG durch das zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, die erstmals für das Streitjahr Wirkung entfalte, nicht mehr Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Erforderlich seien die Meldung und der fortbestehende Status als Arbeitsuchender. Trotz der Herabsetzung der Anforderungen für die Kindergeldberechtigung sprach nach Auffassung des Finanzgerichts nichts dafür, dass der Gesetzgeber bei Kindern, die das 18. Lebensjahr, nicht aber das 21. Lebensjahr volle...