Leitsatz

Bei einem zwischen einer GmbH und den Eltern des beherrschenden Gesellschafters abgeschlossenen Mietvertrag gelten für die Frage der steuerlichen Anerkennung des Vertrages die Grundsätze über Mietverträge zwischen Angehörigen entsprechend. Gelegentlich erheblich verspätete Mietzahlungen allein schließen bei einem Mietvertrag über Gewerberäume die steuerrechtliche Anerkennung des Vertrages nicht aus, so dass die Mietzahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln sind.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2002, 6 K 2412/98

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