(1) 1Wer Erdgas herstellen oder unter Tage lagern will, hat beim Hauptzollamt die Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes zu beantragen. 2Die §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.

 

(2) Für die Herstellung von Erdgas, die Abgrenzung und Einrichtung des Gasgewinnungsbetriebs sowie für die Pflichten des Inhabers des Gasgewinnungsbetriebs gelten die §§ 2, 3, 5 und 7, für die Einrichtung des Gaslagers, die Pflichten des Inhabers des Gaslagers und die Lagerbehandlung gelten die §§ 10 bis 12 mit der Maßgabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind, auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen (Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.

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