(1) Wer als berechtigter Empfänger Mineralöl unter Steueraussetzung aus einem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken beziehen und in den freien Verkehr überführen will, hat die Zulassung nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in dessen Bezirk er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.
(2) 1Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. 2Darin sind der Gegenstand des gewerblichen Betriebs, die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes), die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Mineralöle des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden. 3Soll das bezogene Mineralöl in ein Verfahren der Steuerbegünstigung übergeführt werden, ist, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, die Erlaubnis nach § 12 des Gesetzes beizufügen. 4Jedem der beiden Stücke sind beizufügen
1. |
eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe oder Verwendung des bezogenen Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach den §§ 2 oder 3 des Gesetzes versteuert werden soll; |
2. |
die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat; |
3. |
eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt oder eine Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis für die Verwendung oder die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist. |
5Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.
(3) 1Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden oder Mineralöl nach Absatz 1 nur im Einzelfall bezogen werden soll.
(4) 1Wird vor dem Ablauf der Gültigkeitsfrist einer Zulassung eine neue Zulassung über gleichartiges Mineralöl zu dem gleichen Zweck beantragt, brauchen die nach den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Unterlagen nur vorgelegt zu werden, wenn und soweit in den dargestellten Betriebsverhältnissen Änderungen eintreten. 2In dem Antrag ist anzugeben, ob das der Fall ist.