(1) 1Wird in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes genanntes Mineralöl, ausgenommen Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Mineralöl ordnungsgemäß ausgefertigtes vereinfachtes Begleitdokument mitzuführen. 2Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware verbracht wird.

 

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 Satz 4 der in § 23 Abs. 10 Satz 1 genannten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments oder des an seiner Stelle verwendeten Handelsdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.

 

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, dass andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 1 in das Steuergebiet verbracht werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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