(1) 1Wer
1. |
gewerbsmäßig Mineralöl vertreibt, für Dritte lagert oder befördert, |
2. |
Einrichtungen für die Eigenversorgung mit Dieselkraftstoff, ermäßigt versteuertem Flüssiggas oder Erdgas nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes unterhält oder |
3. |
nach § 3 Abs. 3 und Abs. 7 des Gesetzes, § 4 Abs. 2 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 und 2 des Gesetzes steuerbegünstigtes Mineralöl zum Antrieb von ortsfesten Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren verwenden will, |
hat dies unverzüglich schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Geschäftssitz, im Falle der Nummer 3 bei dem für den Standort der Anlage zuständigen Hauptzollamt anzumelden. 2In der Anmeldung sind anzugeben
a) |
in den Fällen der Nummern 1 und 2
aa) |
die Art der Mineralöle, |
bb) |
die Lager und die Verkaufsstellen unter Angabe ihrer Lage, |
cc) |
Art, Fassungsvermögen und technische Einrichtung einschließlich Meßvorrichtungen der im Betrieb vorhandenen Lagerstätten, |
dd) |
Zahl und Art der vorhandenen Transportmittel für Mineralöl und |
ee) |
Art der im Betrieb vorhandenen Buchführung; |
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b) |
in den Fällen der Nummer 3
aa) |
Name und Anschrift des Betreibers der Anlage, |
bb) |
Zahl und Standort der Gasturbinen oder Verbrennungsmotoren und |
cc) |
eine Beschreibung der Arbeitsweise der Anlage unter Angabe von Leistung und Durchschnittsverbrauch pro Betriebsstunde. |
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(2) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 angemeldeten Verhältnisse dem Hauptzollamt innerhalb von vier Wochen schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.
(3) 1Von der Anmeldepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepackten Behältnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt, bei Flüssiggas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben, die Mineralöl ausschließlich aus öffentlichen Tankstellen an Verbraucher abgeben oder die ihren Betrieb schon aufgrund anderer Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung angemeldet haben. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 von der Anmeldepflicht ausnehmen, wenn wegen der besonderen Beschaffenheit oder Zweckbestimmung des Mineralöls oder aus anderen Gründen eine Überwachung nicht erforderlich erscheint.
(4) Inhaber von Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die der Anmeldepflicht unterliegen, haben auf Verlangen des Hauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb, den Transport, die Lagerung und die Verwendung von Mineralöl besondere Anschreibungen zu führen, aus denen jeweils Art, Kennzeichnung und Menge des Mineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die Reihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn diese Angaben aus den betrieblichen Unterlagen nicht ersichtlich sind.