Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
Nr. | a) | Art des Mineralöls | Begünstigung | Voraussetzungen | ||
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b) | Personenkreis |
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1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | a) | Gase |
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1.1 | a) | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Verteilung und Verwendung zur Eichung von Heizkesseln oder zu Labor- und ähnlichen Zwecken | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergebenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: | ||
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b) | Verteiler, Verwender | "Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden." | |||
1.1.1 | a) | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes | Verteilung und Verwendung als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes | Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a ermäßigt versteuert sein. | ||
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b) | Verteiler, Verwender | ||||
1.1.2.1 | a) | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes | Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind | Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. | ||
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b) | Verteiler | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: | |||
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›Steuerbegünstigtes Mineralöl ! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich | ||
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a) | (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder | |
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b) | der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder | |
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c) | dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder | |
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d) | (befristet bis 31.12.2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder | |
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e) | der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) | |
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dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!‹ |
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1.1.2.2 | a) | wie Nummer 1.1.2.1 | Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind | Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. | ||
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b) | Verwender | ||||
1.1.3 | a) | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen | Verwendung zur Stromerzeugung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes | Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. | ||
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b) | Verwender | ||||
1.2 | a) | Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und Mineralöle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes | Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes begünstigt sind | Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: | ||
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b) | Verteiler, Verwender | ›Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich | |||
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a) | der Strom- oder Wärmeerzeugung oder | |
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b) | dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung | |
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dienen. | ||
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Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!‹ | ||
1.3 | a) | Flüssiggase |
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1.3.1.1 | a) | wie Nummer 1.3 | Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes | Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. | ||
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b) | Verteiler, Verwender | ||||
1.3.1.2 | a) | wie Nummer 1.3 | Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes | Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. | ||
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b) | Verteiler, Verwender | ||||
1.3.2.1 | a) | wie Nummer 1.3 | Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind | Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ›Steuerbegünstigte... |
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