Die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl oder das Verbringen aus dem Steuergebiet ist in den nachstehenden Fällen unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt:
Nr. |
a) |
Art des Mineralöls |
Begünstigung |
Voraussetzungen |
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b) |
Personenkreis |
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1 |
2 |
3 |
4 |
1 |
a) |
Gase |
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1.1 |
a) |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Verteilung und Verwendung zur Eichung von Heizkesseln oder zu Labor- und ähnlichen Zwecken |
Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergebenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: |
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b) |
Verteiler, Verwender |
"Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden." |
1.1.1 |
a) |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes |
Verteilung und Verwendung als Kraftstoff zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes |
Die Gase müssen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder nach § 24 Abs. 1a ermäßigt versteuert sein. |
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b) |
Verteiler, Verwender |
1.1.2.1 |
a) |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes |
Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind |
Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. |
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b) |
Verteiler |
Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: |
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›Steuerbegünstigtes Mineralöl ! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich |
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a) |
(vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Kraft (Kraft-Wärme-Kopplung) oder |
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b) |
der Abdeckung von Spitzenlasten in der öffentlichen Stromversorgung oder |
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c) |
dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung oder |
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d) |
(befristet bis 31.12.2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder |
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e) |
der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) |
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dienen. Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!‹ |
1.1.2.2 |
a) |
wie Nummer 1.1.2.1 |
Verwendung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind |
Die Gase müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. |
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b) |
Verwender |
1.1.3 |
a) |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes, die als Entlösungsgase bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung anfallen |
Verwendung zur Stromerzeugung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes |
Die Gase müssen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. |
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b) |
Verwender |
1.2 |
a) |
Gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und Mineralöle nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes |
Verteilung und Verwendung zu Zwecken, die nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes begünstigt sind |
Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: |
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b) |
Verteiler, Verwender |
›Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich |
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a) |
der Strom- oder Wärmeerzeugung oder |
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b) |
dem leitungsgebundenen Gastransport oder der Gasspeicherung |
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dienen. |
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Jede andere motorische Verwendung hat steuer- und strafrechtliche Folgen!‹ |
1.3 |
a) |
Flüssiggase |
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1.3.1.1 |
a) |
wie Nummer 1.3 |
Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes |
Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. |
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b) |
Verteiler, Verwender |
1.3.1.2 |
a) |
wie Nummer 1.3 |
Verteilung und Verwendung als Kraftstoff unvermischt mit anderen Mineralölen zum Antrieb von Verbrennungsmotoren nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes |
Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. |
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b) |
Verteiler, Verwender |
1.3.2.1 |
a) |
wie Nummer 1.3 |
Verteilung zu Zwecken, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 des Gesetzes begünstigt sind |
Das Flüssiggas muss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 3 Abs. 3 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes ermäßigt versteuert sein. Jeder Lieferer hat die in die Hand des Empfängers übergehenden Rechnungen, Lieferscheine oder Lieferverträge mit folgendem Hinweis zu versehen: ›Steuerbegünstigte... |