(1) 1Wird Mineralöl während der Beförderung nach den §§ 14 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von steuerfreiem Mineralöl oder von Mineralöl unter Steueraussetzung berechtigt sind. 2Schwund steht dem Untergang gleich. 3Mineralöl gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 14 Abs. 3, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 4 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

 

(2) 1Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Mineralöl bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaats (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist, und kann nicht ermittelt werden, wo das Mineralöl entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. 2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

 

(3) Ist Mineralöl im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder eine Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17) und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Mineralöl

 

1.

am Bestimmungsort angelangt oder

 

2.

untergegangen oder

 

3.

auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

 

(4) 1Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuerschuldner in den Fällen der Absätze 1 bis 3

 

1.

der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder (§ 16 Abs. 1), der das Mineralöl versandt hat,

 

2.

daneben

 

a)

der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat,

 

b)

der Beförderer oder der Eigentümer des Mineralöls, wenn er für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren an Stelle des Inhabers des Steuerlagers Sicherheit geleistet hat,

 

c)

im Falle des Absatzes 1, wer das Mineralöl entzogen hat.

2Der Steuerschuldner hat für Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Steuer ist sofort zu entrichten.

 

(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 14 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat.

 

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die die Steuerentstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

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