(1) 1Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

 

1.

das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

 

2.

das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

2Steuerschuldner ist der Bezieher. 3Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

 

(2) 1Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält oder verwendet. 3Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von anderen Beförderungsmitteln als Wasserfahrzeugen, von Spezialcontainern von Arbeitsmaschinen und -geräten, ausgenommen solche auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Kühl- und Klimaanlagen.

 

(3) 1Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. 2Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2 Satz 3.

 

(4) 1Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. 3Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?