(1) 1Rohes Erdöl darf im Steuergebiet an den Erdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Verbandszwecke abgegeben werden. 2Im übrigen darf es nur an Mineralölherstellungsbetriebe, deren Inhabern eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 erteilt ist, und an solche Betriebe abgegeben werden, die es unter Voraussetzungen verwenden, unter denen nach § 4 Mineralöl steuerfrei verwendet werden darf.
(2) 1Der Steueraufsicht unterliegt
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wer Mineralöl herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, befördert oder verwendet, |
2Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. 3Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. 4Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die Herkunft des Mineralöls anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.
(3) 1Mineralöl, das im Steuergebiet unter Verwendung steuerfreien Mineralöls hergestellt worden ist, darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden. 2Wird dagegen verstoßen, entsteht die Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2 oder § 3. 3Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl zu einem nicht zugelassenen Zweck verwendet. 4Die Steuer ist sofort zu entrichten. 5Satz 1 gilt nicht für die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen.
(4) 1Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, darf mit anderem Mineralöl nicht gemischt werden, soweit dies nicht auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b zugelassen ist. 2Es darf in anderen als den nach § 3 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e und § 32 Abs. 1 zugelassenen Fällen nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden. 3Satz 2 gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. 4Die Kennzeichnungsstoffe dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit beeinträchtigt werden. 5Dies gilt nicht für die Aufarbeitung in erlaubten Mineralölherstellungsbetrieben.
(5) 1Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das nicht zur Verwendung zu den in § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 genannten oder den auf Grund von § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe e besonders zugelassenen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt mit den in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen in das Steuergebiet verbracht, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. 2Das zuständige Hauptzollamt kann in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(6) 1Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Absatz 4 als Kraftstoff bereithält, abgibt, mit sich führt oder verwendet, hat für das Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu entrichten. 2Dies gilt auch für Gemische aus Mineralöl nach Satz 1 und anderem Mineralöl, die nicht Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7 sind. 3Ist Mineralöl nach den Sätzen 1 und 2,das in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Abgabeschlauch eines Transportmittels von der letzten Abgabe verblieben ist (Restmenge),entgegen den nach § 31 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahren zusammen mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl als Kraftstoff abgegeben worden, entsteht die Steuer abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur für die Restmenge. 4Zu versteuern sind, wenn Fälle der Sätze 1 und 2 bei der Überprüfung von Fahrzeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden, mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen des oder der Hauptbehälter für Kraftstoff des Fahrzeugs oder der Antriebsanlagen entsprechen. 5Die Steuer ist sofort zu entrichten. 6Entsteht sie mehrfach, so haften die Schuldner gesamtschuldnerisch. 7Auf Grund anderer Vorschriften für das Mineralöl entstandene Steuer bleibt unberührt.