(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen wird erst wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.

 

(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen. 2Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden, Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

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