(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird.

 

(2[1]) 1Wer Mineralöl herstellen will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Monate für aus dem Mineralölherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommene Mineralöle entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. 4Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

[1] Fortgeltung bis 31.12.2006 nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes.

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