Leitsatz

  1. Für die Beurteilung, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen; geänderte Umstände in der Folgezeit dürfen indessen nicht unberücksichtigt bleiben. Eine erneute Pensionszusage ist in diesen Fällen entbehrlich.
  2. Mit dem nachträglichen Abschluss einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionszusage kann mit Wirkung ex nunc von deren Finanzierbarkeit ausgegangen werden.
  3. In gleicher Weise kann bei einer 27 Monate nach Anstellung erteilten Pensionszusage nach Ablauf weiterer 2 Jahre und Stabilisierung eines die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belegenden Umsatzniveaus die ausreichende Erprobung der Gesellschafter-Geschäftsführer bejaht werden.
  4. Die sofortige Unverfallbarkeit einer derartigen (Tz. 2 und 3) Pensionszusage rechtfertigt nicht die Qualifizierung der Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn zusätzlich für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme angemessene Abschläge vereinbart wurden.
 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2002, 6 K 6493/98 K, G, F

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