Leitsatz
Nach Veräußerung von Anteilen sind Schuldzinsen aus einer Refinanzierung der Anschaffungskosten dieser Anteile nicht mehr als Werbungskosten bei den Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte im Jahr 1997 den Kaufpreis für die Aufstockung seiner GmbH-Anteile auf 100% mit Kredit finanziert. Im Jahr 2000 übertrug er 49% der GmbH-Anteile auf seinen Sohn, wobei ein Verlust i.S. des § 17 EStG entstand. Der Kredit wurde nicht zurückgezahlt. Die darauf entfallenden Schuldzinsen will der Steuerpflichtige ab 2001 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen.
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Soweit die Schuldzinsen auf Geschäftsanteile entfallen, die der Steuerpflichtige an seinen Sohn veräußert hat, komme ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wegen der Aufgabe der Einkunftsquelle nicht mehr in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien Zinsen aus für den Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung aufgenommenen Refinanzierungsdarlehen nach der Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar, es sei denn, die Aufwendungen entfallen noch auf die Zeit vor Veräußerung oder Auflösung der Beteiligung. Dabei sei es unerheblich, ob der Wegfall der Einkunftsquelle freiwillig oder zwangsweise erfolgt. In beiden Fällen entfalle mit dem Ende der Einkünfteerzielung der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten reiche es nicht aus, dass die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte aus einer Beteiligung zu erzielen, veranlasst gewesen sei. § 9 EStG erfordere für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung der Schuldzinsen. Diese Einschränkung gegenüber der Möglichkeit des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben sei durch die unterschiedliche Ermittlung der Einkünfte im Bereich der Überschusseinkunftsarten einerseits und der Gewinneinkunftsarten andererseits gerechtfertigt und geboten. Daran ändere auch nichts, dass es sich um Anteile i.S. des § 17 EStG gehandelt habe. § 17 EStG erfasse ausschließlich den Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös als gewerbliche Einkünfte, nicht aber den laufenden Gewinn, der ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sei. Die zwischenzeitliche die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG sei somit ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 17.04.2008, 6 K 461/04 E; Az. des BFH: VIII R 20/08.