(1) Waren, die von den Hauptquartieren abgabenbegünstigt eingeführt oder beschafft worden sind, können an die dazu berechtigten Personen in Messen, Bars, Kantinen und Marketendereien nach Maßgabe näherer Vereinbarungen zwischen SHAPE und den zuständigen deutschen Behörden verkauft oder abgegeben werden.

 

(2) Berechtigte Personen sind

 

a)

ohne Einschränkung das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls genannte Personal,

 

b)

im Rahmen der von der Bundesregierung festgelegten Grenzen das zivile Gefolge und die Angehörigen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c des Protokolls.

 

(3) Hat ein Hauptquartier eigene lessen, Bars, Kantinen oder Markenvereinen in der Bundesrepublik Deutschland nicht eingerichtet, so kann en berechtigten Personen nach Maßstabe von Absatz 2 die Benutzung entsprechender Einrichtungen der ihm am nächsten liegenden Streitkräfte gestattet werden.

 

(4) Die berechtigten Personen der Hauptquartiere, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben nach Zutritt zu ähnlichen Einrichtungen ihrer nationalen Streitkräfte, sofern diese damit einverstanden sind. Der Umfang der diesen Personen zustehenen Vergünstigungen darf hierdurch nicht erweitert werden.

 

(5) Die in diesen Einrichtungen erworbenen Waren dürfen nicht an Personen veräußert werden, die zum Ererb dieser Waren nicht berechtigt sind, soweit nicht die zuständigen deutschen Behörden allgemein oder – nach vorheriger Benachrichtigung – ein Einzelfall Ausnahmen zugelassen haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?