(1) Die Hauptquartiere benutzen die öffentlichen Fernmeldedienste der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung der öffentlichen Fernmeldedienste gelten die jeweiligen deutschen Vorschriften, soweit nicht in diesem Abkommen etwas Abweichendes bestimmt ist. Bei der Anwendung der deutschen Vorschriften werden die Hauptquartiere nicht ungünstiger als die Bundeswehr behandelt.

 

(2) Die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere können, soweit dies für militärische Zwecke erforderlich ist,

 

a)

Drahtfernmeldeanlagen innerhalb der von ihnen benutzten Liegenschaften,

 

b)

feste Richtfunkverbindungen und Erdefunkstellen für Satelliten-Fernmeldedienste im Einvernehmen mit den deutschen Behörden,

 

c)

sonstige Funkstellen für feste und bewegliche Funkdienste jeder Art – ausgenommen Ton- und Fernsehrundfunksendestellen für Unterhaltungszwecke –,

 

d)

zeitweilig Fernmeldeanlagen jeder Art für den Einsatz bei Übungen, Manövern oder in Fällen eines Notstandes

errichten, betreiben und unterhalten.

 

(3) Die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere können Drahtfernmeldeanlagen außerhalb der von ihnen benutzten Liegenschaften mit Zustimmung der deutschen Behörden errichten, betreiben und unterhalten, wenn

 

a)

zwingende Gründe der militärischen Sicherheit vorliegen oder

 

b)

die deutschen Behörden nicht in der Lage sind oder darauf verzichten, die erforderlichen Anlagen zu schaffen.

 

(4) Die von den Hauptquartieren im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland errichteten Fernmeldeanlagen können an das öffentliche Fernmeldenetz der Bundesrepublik Deutschland angeschlossen werden, wenn sie mit diesem Netz technisch und betrieblich vereinbar sind. Die Übergangsstellen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

 

(5)

 

a)

Die Hauptquartiere berücksichtigen bei der Errichtung und beim Betrieb von Fernmeldeanlagen die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages von Genf 1959 oder einer an seine Stelle tretenden Übereinkunft und die sonstigen die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bindenden internationalen Übereinkünfte.

 

b)

Die Hauptquartiere sind an die unter Buchstabe a genannten Bestimmungen jedoch insoweit nicht gebunden, als die Bundeswehr nach innerdeutschen Vorschriften davon befreit ist.

 

(6)

 

a)

Die Hauptquartiere treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebs durch Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen der Hauptquartiere zu vermeiden oder zu beseitigen.

 

b)

Die deutschen Behörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des Fernmeldebetriebes der Hauptquartiere durch deutsche Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden oder zu beseitigen.

 

(7)

 

a)

Die zu benutzenden Funkfrequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale werden zwischen den Hauptquartieren und den deutschen Behörden vereinbart.

 

b)

Das Verfahren für die Frequenzzuteilung, für die Änderung oder Zurückziehung von Frequenzzuteilungen sowie für die beschleunigte Zuteilung von Frequenzen zum Zwecke einer vorübergehenden Benutzung bei Übungen und Manövern wird zwischen den Hauptquartieren und den deutschen Behörden besonders geregelt. Diese Regelung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren und Empfehlungen der NATO getroffen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?