[Vorspann]
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND und DAS OBERSTE HAUPTQUARTIER DER ALLIIERTEN MACHTE, EUROPA –
IN DER ERWÄGUNG, daß das Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere durch Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt werden sollte –
SIND auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 des Protokolls wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Art. 1
In diesem Abkommen (im folgenden als "Ergänzungsabkommen" bezeichnet) bedeutet der Ausdruck
a) |
"Bundesregierung" die Regierung der Bundesrepublik Deutschland; |
b) |
"SHAPE" das Oberste Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa; |
c) |
"Hauptquartier"
|
d) |
"Abkommen" das am 19. Juni 1951 in London unterzeichnete Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen; |
e) |
"Protokoll" das am 28. August 1952 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere. |
Art. 2
(1) Der Friedensstandort der einzelnen Abteilungen der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere wird durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und SHAPE bestimmt.
(2) Über Standortänderungen wird in der gleichen Weise entschieden.
(3)
a) |
Die Hauptquartiere, die sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind befugt, bei Übungen ihr Hauptquartier vorübergehend ganz oder teilweise zu verlegen. |
(4)
a) |
Die Bundesregierung wird am Tage der Unterzeichnung dieses Ergänzungsabkommens über die Personalstärke der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten Hauptquartiere unterrichtet. |
Art. 3
SHAPE wird als Rechtspersönlichkeit (Artikel 10 des Protokolls) von dem Obersten Alliierten Befehlshaber Europa oder jeder anderen in seinem Auftrag handelnden Behörde vortreten.
Art. 4
In Rechtsstreitigkeiten, an denen SHAPE vor einem deutschen Gericht beteiligt ist, kann die Bundesregierung im Namen von SHAPE auftreten, wenn sie hierzu aufgefordert wird. SHAPE hat der Bundesregierung die tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten.
Art. 5
Soweit durch besondere Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und solchen Staaten, welche in der Bundesrepublik Deutschland Streitkräfte stationiert haben, die Rechtsstellung des Militär- und Zivilpersonals und der Angehörigen geregelt worden ist, bleiben die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten unberührt.
Art. 6
(1) Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die interalliierte Stellungen mit hoher Verantwortung bekleiden, können von der Bundesrepublik Deutschland nachstehende Vorrechte und Befreiungen ganz oder teilweise gewährt werden:
Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen