Leitsatz

Ansprüche des Arbeitnehmers auf künftige Leistungen des Arbeitgebers aus Optionsrechten stellen nach ständiger Rechtsprechung noch keinen Arbeitslohn dar. Bei einer Aktienoption fließt Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils vielmehr erst dann zu, wenn die Option ausgeübt wird und der Kurswert im Zeitpunkt der Verschaffung der Aktie den Übernahmepreis übersteigt. Übt der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Option nicht aus, weil der Kurswert bei Verschaffung der Aktie unter dem vereinbarten Bezugspreis liegt, sind die vom Arbeitnehmer in einem früheren Jahr geleisteten Optionsprämien nach Auffassung des Finanzgerichts München im Jahr der Nichtausübung der Option nicht als Werbungskosten abziehbar, da in diesem Jahr kein Geld geflossen ist. Das Finanzgericht äußert im Übrigen Zweifel, ob überhaupt dem Grunde nach Werbungskosten vorliegen. Letztlich wird der BFH zu entscheiden haben, da gegen die Münchner Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.09.2004, 8 K 2726/03

Anmerkung

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BFH: VI B 177/04

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