vorläufig nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur fortlaufenden Betriebsvermögenszugehörigkeit von ehemals dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnenden Miteigentumsanteilen an Grundstücken bei Aufgabe einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Übertragung oder Überführung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers bei Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft vor dem 17. Dezember 2020 gehen die Miteigentumsanteile an den betreffenden Grundstücken notwendig in das Privatvermögen über, sofern nicht eine Eigenbewirtschaftung durch den übernehmenden Mitunternehmer sich anschließt (entgegen BMF-Schreiben vom 17.05.2022, Rn. 14 f.).
Normenkette
EStG § 16 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob ein veräußerter Miteigentumsanteil an zwei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin veräußerte am 24. August 2018 ihren 1/3-Miteigentumsanteil an zwei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der Gemarkung A, Flur X, Flurstücke X/1 zu 18,8340 ha sowie X/2 zu 0,1012 ha (im Folgenden „die Flächen“) zum Preis von 138.858,13 EUR. Bis zu einem Flurbereinigungsverfahren im Jahre 2011 lautete die Bezeichnung dieser Flurstücke Y/1 und Y/2 (hier noch 19,5331 ha bzw. 0,2119 ha). Diese Flächen standen im Eigentum einer Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. § 741 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB; im Folgenden „die Grundstücksgemeinschaft“). Beteiligte waren im Streitjahr zu je 1/3 die Herren B und E sowie – bis zum Verkauf ihres streitigen Flächenanteils – die Klägerin. Diese Beteiligten waren im Streitjahr auch zu je 1/3 als Eigentümer der Flächen im Grundbuch eingetragen.
Die Anschaffung der Flächen war mit Vertrag vom 12. Juni 1974 zum Kaufpreis von 270.000 DM erfolgt, und zwar zu je 1/3 durch die Erwerber „Landwirt C“, „Landwirt D“ sowie „Landwirt E“. Die Bewertung der Flächen erfolgte durch Einheitswertbescheid vom 24. November 1977 gegenüber der „Grundstücksgemeinschaft C-D-E“ als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – Stückländerei. C übertrug in der Folge seinen 1/3-Miteigentumsanteil an den Flächen unentgeltlich im Rahmen eines Hofübertragungsvertrags vom 27. September 1989 an seinen Sohn B. Einen Tag später, mit Vertrag vom 28. September 1989, übertrug D seinen 1/3-Miteigentumsanteil an den Flächen unentgeltlich auf seinen Sohn, den hiesigen Kläger.
Die ursprünglichen Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft, die Herren C, D und E, waren außerdem die Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR, welche ihre Flächen selbst bewirtschaftete. So wurden auch die streitgegenständlichen Flächen zunächst durch diese GbR bewirtschaftet. Ein vorheriger Steuerberater der Gebrüder C-D-E äußerte hierzu in einem Schriftsatz vom 25. September 1985, die streitgegenständlichen Flächen würden zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der GbR gehören und Sonderbetriebsvermögen der Gebrüder C-D-E darstellen. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung der jeweiligen 1/3-Miteigentumsanteile an den Flächen auf B und den Kläger im September 1989 übernahmen diese auch die Beteiligung an der GbR von ihren Vätern.
Aus einem Telefonvermerk in der Bewertungsakte zum Az.: XXX vom 13. März 1995 ergibt sich, dass die GbR die streitgegenständlichen Flächen zusammen mit weiteren Flächen noch bis zum Jahre 1992 selbst bewirtschaftet hat. Zum 30. Juni 1992 stellte die GbR ihre eigene landwirtschaftliche Bewirtschaftung vollständig ein, wobei das lebende und tote Inventar der GbR durch B gegen Zahlung einer Abfindung an die beiden übrigen Gesellschafter, den Kläger und E, von diesen erworben wurde. Schriftliche Dokumente aus der Zeit der Beendigung der GbR über die Abwicklung derselben existieren weder bei den am Verfahren Beteiligten noch bei B.
Die Bewirtschaftung der streitgegenständlichen Flächen erfolgte nach Beendigung der GbR ab dem 1. Juli 1992 durch B aus dessen eigenem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb heraus. Soweit B nicht selbst Miteigentümer der streitgegenständlichen Flächen war, da er nur zu 1/3 an der Grundstücksgemeinschaft beteiligt war, pachtete er die übrigen 2/3-Anteile der streitgegenständlichen Flächen von den weiteren Miteigentümern, E sowie dem Kläger, hinzu. Hierfür leistete er seit Beginn der Pacht bis zum Streitjahr Pachtzahlungen, wobei sich die Pachtzinsen zugunsten des Klägers auf ursprünglich 2.730 DM beliefen und ab Oktober 2014 auf 275 EUR je Hektar angehoben wurden.
Der Kläger erhielt bereits zuvor durch notarielle Urkunde vom 22. April 1991 (UR-Nr. XXX des Notars Y) von seinem Vater D im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die land...