Leitsatz
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Neuregelung zur Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) ab 2007 für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit Beschluss v. 27.2.2007 ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht zu Klärung der Frage angerufen.
Kommentar
Sachverhalt
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit dem 1.1.2007 nicht mehr als Werbungskosten/Betriebsausgaben abzugsfähig (sog. "Werkstorprinzip"). Aufgrund einer Härtefallregelung sind entsprechende Kosten pauschal mit 0,30 EUR lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer "wie" Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Im Streitfall erzielten die Steuerpflichtigen (Ehegatten) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte – vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt – beantragen sie jeweils die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung.
Das beklagte Finanzamt gewährte den Freibetrag in Anwendung der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG jedoch lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.
Entscheidung
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist die Regelung in § 9 Abs. 2 EStGverfassungswidrig. Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 mit Wirkung ab 1.1.2007 vorgenommene Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser werde – so der 8. Senat des Finanzgerichts – im Steuerrecht konkretisiert durch das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit. Aus dem Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit folge, dass in subjektiver und objektiver Hinsicht nur das Nettoeinkommen besteuert werden dürfe (subjektives und objektives Nettoprinzip).
Mit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verstoße der Gesetzgeber sowohl gegen das subjektive als auch gegen das objektive Nettoprinzip: Die Verletzung des subjektiven Nettoprinzips folge daraus, dass in bestimmten Fällen das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum besteuert werde. Dabei handele es sich um diejenigen Fälle, in denen bei Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten keine Einkommensteuer anfallen würde, weil das zu versteuernde Einkommen unter den Grundfreibetrag sinke, im umgekehrten Fall, d. h. bei fehlender Abzugsfähigkeit der Kosten, aber Steuer zu entrichten wäre.
Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liege vor, weil der Gesetzgeber Kosten, die für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen zwangsläufig seien, um Arbeitseinkommen erzielen zu können, nicht mehr zum Abzug zulasse. Die in der Gesetzbegründung angeführte Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sei kein sachlich ausreichender Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips.
(Quelle: Niedersächsiches FG, Pressemitteilung v. 5.3.2007)
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 27.02.2007, 8 K 549/06; ein Aktenzeichen des BVerfG lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.