Leitsatz

  1. Für den selbst nicht beteiligten Geschäftsführer, dessen Ehefrau mit weniger als 50 % an der GmbH beteiligt ist, gelten hinsichtlich des Erdienens einer Pensionszusage die steuerlichen Regeln für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
  2. Dem Erfordernis der Erdienensdauer bei der Zusage einer Pension an den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist genügt, wenn vom vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand aus gesehen der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens drei Jahre bestanden hat. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von zwölf Jahren können nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einzubeziehen sein, sondern auch solche, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer zuvor bei einer anderen, zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft in gleicher, verantwortlicher Position tätig war, wenn der Konzern den Geschäftsbereich dieser Gesellschaft eingestellt hat, ein management-buy-out-Angebot der Mitarbeiter dieser Gesellschaft durch die Konzernleitung abgelehnt worden ist und ein Teil der Mitarbeiter anschließend die GmbH gegründet sowie darin einen Teil der früheren Tätigkeit für die Konzerngesellschaft fortgeführt hat.
 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.08.2004, 7 K 4780/02FG München, Urteil vom 25.8.2004, 7 K 4780/02

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