Leitsatz
Bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft gegen eine Ausgleichszahlung des aufgenommenen Gesellschafters in das Privatvermögen des Einbringenden liegt ein von der Einbringung gem. § 24 UmwStG getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang vor. Der zu versteuernde Gewinn entsteht in Höhe der Differenz zwischen der Zuzahlung und den Buchwerten der anteilig übertragenen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Die Zuzahlung in das Privatvermögen führt zu Anschaffungskosten des die Zuzahlung leistenden Steuerpflichtigen.
Kommentar
Sachverhalt
Ein Arzt (A) brachte zum 1.1.1998 seine ärztliche Einzelpraxis in eine mit einem Berufskollegen (B) neu gegründete GbR ein, deren Gewinn im Verhältnis 50:50 verteilt werden soll. B zahlte an A 200.000 DM als "Ausgleich für die Hälfte seines Patientenstamms sowie der Praxisgegenstände (Gerätschaft) in dessen Privatvermögen". Streitig ist die steuerliche Behandlung dieser Ausgleichszahlung. Das Finanzamt hat sie als Anschaffungskosten beider Gesellschafter behandelt, und zwar in Höhe von 50.000 DM als Zahlung für die materiellen Werte und in Höhe von 150.000 DM für den immateriellen Praxiswert. Die entsprechenden Abschreibungen rechnete das Finanzamt beiden Gesellschaftern je zur Hälfte zu.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuzahlung des B in das Privatvermögen des A eine Veräußerung des anteiligen Betriebs des Einbringenden und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden darstellt. A entsteht ein laufender Veräußerungsgewinn, soweit die Zuzahlung die bisherigen anteiligen Buchwerte der eingebrachten Praxis übersteigt. Dieser Veräußerungsgewinn kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden. Umgekehrt entstehen B durch die Zuzahlung Anschaffungskosten, die durch eine positive Ergänzungsüberschussrechnung zu erfassen sind. Die daraus resultierenden Abschreibungen stehen nur B zu.
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Dieser wird dann wohl auch über die kontrovers diskutierte Frage entscheiden, ob A zum Zeitpunkt der Einbringung einen Übergangsgewinn bzw. -verlust zu ermitteln hat. A hat den Gewinn der Einzelpraxis durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Einbringungsbilanz erstellt. Das FG vertritt die Auffassung, dass im Fall einer Buchwertfortführung keine Pflicht besteht, zum Bestandsvergleich überzugehen.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 14.3.2007, 2 K 574/03; Rev. eingelegt, Az. beim BFH: VIII R 13/07.