Leitsatz
Das FG bindet sich nicht an die Verwaltungsanweisung des BMF zur Nutzung mehrerer Kfz im Betriebsvermögen (Ansatz des höchsten Listenpreises). Vielmehr ist die 1%-Regelung zur Ermittlung der Privatnutzung auf jedes einzelne Kfz anzuwenden.
Kommentar
Sachverhalt
Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der private Nutzungswert grundsätzlich für jedes privat genutzte Fahrzeug gesondert zu ermitteln. Das BMF vertritt mit Schreiben v. 21.1.2002 (IV A 6 – S – 2177 – 1/02) eine andere Verwaltungsauffassung. Hiernach ist der private Nutzungswert nur für den Pkw mit dem höchsten Listenpreis zu versteuern, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass Personen aus seinem privaten Umfeld die Fahrzeuge nicht für private Zwecke nutzen.
Im Urteilsfall klagte ein Unternehmensberater gegen die Versteuerung der Privatnutzung seiner hochwertigen betrieblichen Fahrzeuge. Das Finanzamt hatte jeden einzelnen Pkw mit der 1%-Regelung versteuert. Hiergegen trug der Unternehmensberater vor, dass für die Privatnutzung der Pkws gemäß BMF nur der Nutzungswert für den teuersten Pkw angesetzt werden dürfe, da nur er allein die Fahrzeuge privat nutze. Seine Ehefrau nutze die betrieblichen Fahrzeuge nicht, da sie mit den Automatikgetrieben nicht zurecht komme und für Privatfahrten ohnehin einen Mini Cooper zur Verfügung habe. Das Finanzamt bemängelte die unzureichende Glaubhaftmachung dieses Umstands.
Entscheidung
Die Versteuerung der Privatnutzung ist zu Recht für sämtliche zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz erfolgt. Nach Ansicht des FG sei die 1%-Regelung auf jedes einzelne Fahrzeug des Betriebsvermögens anzuwenden, da die bloße Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen luxuriösen Fahrzeugen des Betriebs einen privaten Nutzungsvorteil darstelle. Der Einwand, eine Person könne zu einem bestimmten Zeitpunkt immer nur ein Kfz nutzen, sei nicht folgerichtig. Für alle betrieblichen Kfz fallen auch dann Aufwendungen an, wenn sie aktuell nicht bewegt würden. Auf eine Mitbenutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch andere Personen aus der Privatsphäre des Unternehmens komme es nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht an. Damit widersprach das Gericht der Anweisung des BMF vom 21.1.2002. Gleichzeitig verneinten die Richter eine Bindungswirkung ihrer Rechtsprechung an die BMF-Verwaltungsanweisung.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 29.04.2008, 6 K 2405/07 E,U.