Leitsatz

Der geldwerte Vorteil einer privaten Nutzung ist zu versteuern, wenn dem Arbeitnehmer, dem kein privater Pkw zur Verfügung steht, die private Nutzung des Dienstwagens zwar nicht ausdrücklich gestattet, aber auch nicht untersagt ist und die Umstände des Einzelfalls eine konkludente Erlaubnis der Privatnutzung nahe legen.

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, eine in Großbritannien ansässige Limited, hatte dem Geschäftsführer einer inländischen Niederlassung einen Pkw zur Verfügung gestellt. Der Anstellungsvertrag hat eine private Nutzung weder erlaubt noch verboten. Die Frage der Privatnutzung wurde nicht geprüft, obwohl dem Geschäftsführer kein privater Pkw zur Verfügung stand.

Das FG wertete den Sachverhalt dahin gehend, dem Geschäftsführer sei eine private Nutzung des Dienstwagens konkludent gestattet worden. Wenn der Geschäftsführer für private Fahrten nicht auf einen anderen Pkw zurück greifen kann, ihm sein Dienstwagen praktisch jederzeit zur Verfügung steht und der Arbeitgeber eine Privatnutzung nicht untersagt und ein Verbot wegen der räumlichen Entfernung auch gar nicht überwachen könnte, ließen sich diese Umstände nur i.S. e. stillschweigenden Erlaubnis deuten.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.12.2013, 11 K 11245/08.

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