Leitsatz
Die Privatnutzung eines Pkw der GmbH durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer führt auch bei fehlender vertraglicher Regelung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), sondern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Sachverhalt
Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erklärte dem Finanzamt, den der GmbH gehörenden Pkw nicht für private Zwecke zu nutzen. Das Finanzamt ging dagegen von einer Privatnutzung aus und setzte unter Anwendung der 1 %-Regelung eine vGA an. Dem hielt der Geschäftsführer entgegen, für Privatfahrten stehe ihm ein anderer Pkw zur Verfügung. Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung legte er ein Fahrtenbuch für den Pkw der GmbH vor, wonach dieser nicht privat genutzt wurde.
Das FG geht vom Begriff der vGA und von der divergierenden Rechtsprechung des I. und VI. Senats des BFH aus. Der I. Senat wertet die Privatnutzung eines Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer schon dann als vGA, wenn diese vertraglich nicht geregelt ist. Der VI. Senat nimmt keine vGA, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beurteilung aus körperschaft- und einkommensteuerlicher Sicht unterschiedlich ausfallen soll. Dies auch vor dem Hintergrund der Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung, die für die Einkommensteuer nach der 1 %-Methode, für die Körperschaftsteuer nach Fremdvergleichsmaßstäben erfolgt.
Im Urteilsfall hat der Geschäftsführer den Pkw auch privat genutzt. Als Beleg hat er zwar ein Fahrtenbuch vorgelegt, dieses wurde aber entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung elektronisch geführt und weist eine Reihe von Unstimmigkeiten (abweichende Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Inspektionsrechnung, deutlich abweichende Entfernungsangaben zu mehrfach aufgesuchten Zielen, Nutzung nur zu Fahrten zur Post) auf, so dass von einer Privatnutzung auszugehen ist.
Der Ansatz einer vGA scheitert mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Da die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw auch unter fremden Dritten üblich ist, hätte es zur Annahme einer vGA weiterer Umstände dazu bedurft. Solche Umstände lagen jedoch nicht vor, denn erfahrungsgemäß ist es auch unter fremden Dritten üblich, dass ein Pkw im Zuge eines Anstellungsverhältnisses privat genutzt wird, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart oder gar verboten ist. Davon ist vor allem auszugehen, wenn keine Vorkehrungen getroffen wurden, um die Privatnutzung zu verhindern. Das Fehlen einer Regelung im Anstellungsvertrag bzw. entsprechender Vorkehrungen beruht daher nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern ist im Wirtschaftsleben häufig anzutreffen. Die Privatnutzung ist daher durch den Anstellungsvertrag veranlasst und führt zu Arbeitslohn.
Hinweis
Diese Konsequenzen treten nur ein, wenn die ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht nachgewiesen wurde und, wegen der Annahme der ausschließlichen betrieblichen Nutzung, keine ertragsteuerlichen Konsequenzen gezogen worden sind. Die OFD Hannover, Verfügung v. 29.6.2005, S 7100 – 421 – StO 171, geht davon aus, dass die Fahrzeugüberlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu Arbeitslohn führt, wenn im Voraus eine klare und eindeutige Vereinbarung getroffen wurde, wenn keine Vereinbarung vorliegt, aber die GmbH die Fahrzeugüberlassung als Arbeitslohn behandelt hat; entgeltlich erfolgt, wenn keine Vereinbarung vorliegt und auch kein Arbeitslohn angesetzt, aber das Verrechnungskonto des Geschäftsführers belastet wird; nur zu einer vGA führt, wenn aus der Fahrzeugüberlassung keinerlei Folgerungen gezogen werden.
Die ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw der GmbH lässt sich nur durch ein handschriftliches und keine Widersprüche aufweisendes Fahrtenbuch belegen. Vertraglich vereinbarte Nutzungsverbote scheitern daran, dass bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Überwachungsmöglichkeit besteht. Ein vergleichbarer Fall liegt dem BFH vor: Az. I R 8/06.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Urteil v. 23.10.2007, 1 K 1405/03.