Leitsatz

Nutzt ein Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstvertrags einen betrieblichen Pkw tatsächlich auch für Privatfahren, liegen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Form eines Sachbezugs vor.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist als Vertriebsingenieur im Außendienst nichtselbstständig tätig. Für dienstliche Fahrten stand ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen durfte. Laut Anstellungsvertrag hatte er ein Fahrtenbuch zu führen. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass für die Privatnutzung des Pkw lohnsteuerlich kein Sachbezug angesetzt worden war. Da die vorgelegten Fahrtenbücher größere Lücken aufwiesen, die gefahrenen Kilometer stets gerundet und die aufgesuchten Orte ohne nähere Anschriftenangabe ausgewiesen waren, wandte das Finanzamt die sog. 1%-Regelung an. Dem Vortrag des Steuerpflichtigen, dass keine Privatnutzung stattgefunden habe, schenkte das Finanzamt keinen Glauben.

Auch das FG ist der Meinung, dass der Anscheinsbeweis dafür, dass der Firmenwagen auch privat genutzt wurde, durch das Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht erschüttert worden sei. Die Aufzeichnungen über die Fahrten mit dem Dienstwagen ergäben keinen lückenlosen Aufschluss über Anlass und Entfernung aller Fahrten und ermöglichten keine Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit. Schließlich entkräfte auch der Umstand, dass ein gleichwertiges privates Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, nicht den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung. Da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliege, sei der Vorteil nach der der 1%-Regelung zu erfassen.

 

Hinweis

Der BFH hat die vom Steuerpflichtigen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss v. 27.5.2009, VI B 123/08, BFH/NV 2009 S. 1434, als unbegründet zurückgewiesen. Er hat dabei u.a. ausgeführt, dass die bloße Behauptung eines Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, nicht ausreicht, um die 1%-Regelung auszuschließen. Zudem ergibt sich aus der Dienstvereinbarung, wonach ein Firmenfahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt wird, nicht zugleich, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen ist. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit ein Privatnutzungsverbot durch den Arbeitgeber zu kontrollieren ist erst, wenn es tatsächlich festgestellt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 5.11.2008, 10 K 4774/05.

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