Leitsatz

Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eingeräumter Preisnachlass für einen Jahreswagen stellt Arbeitslohn dar. Streitig ist, ob sich dessen Bewertung nach der Grundnorm des § 8 Abs. 2 EStG richtet oder ob § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm gilt.

 

Sachverhalt

Die Bruttolöhne des Steuerpflichtigen enthalten geldwerte Vorteile aus der Gewährung von Jahresrabattwagen. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil beim Lohnsteuerabzug nach § 8 Abs. 3 EStG. Der Steuerpflichtige begehrte die für ihn günstigere Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG.

Das FG hat sich für die günstige Bewertung entschieden. Grundnorm für die Bewertung ist § 8 Abs. 2 EStG, der Rabatte es Arbeitgebers erst dann bzw. in der Höhe des geldwerten Vorteils erfasst, als der Preis unterschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. Vergleichspreis ist der günstigste Preis am Markt. Abweichend hiervon geht § 8 Abs. 3 EStG als Spezialnorm von einem unabhängig von Rabattgewährungen anzugebenden Vergleichspreis aus. Die Vorschrift hat dennoch begünstigenden Charakter, weil noch ein Bewertungsabschlag von 4 % erfolgt und ein Rabattfreibetrag abgezogen wird. Diese Vorteilhaftigkeit kann aber im Einzelfall verfehlt werden. Dann kann ein Arbeitnehmer bei seiner Veranlagung die für ihn günstigere Methode wählen.

 

Hinweis

Das Urteil folgt der Rechtsprechung des BFH, Urteil v. 5.9.2006, VI R 41/02, BStBl 2007 II S. 309. Die Finanzverwaltung wendet diese Entscheidung des BFH nicht an. Der BFH hat aktuell mit Urteil v. 17.6.2009, VI R 18/07, entschieden: Die unverbindliche Preisempfehlung des Autoherstellers ist keine geeignete Grundlage, den geldwerten Vorteil eines Personalrabatts für Jahreswagen zu bewerten.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2009, 15 K 4357/08 E; Az. des BFH: VI R 30/09.

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