Leitsatz
Der Kläger begehrte im Rahmen der von ihm für das Jahr 2004 erstellten Einkommensteuererklärung Berücksichtigung von Werbungskosten nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung. Gegenstand des Verfahrens war der Streit darüber, ob er einen doppelten Haushalt führte und eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vorzunehmen ist.
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr ledig und erzielte ab 1. Februar 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnte an seinem Arbeitsort. Darüber hinaus wohnte er in einem anderen Ort in einem Einfamilienhaus, das seiner Mutter gehörte und auch von ihr bewohnt wurde. Er benutzte ein Schlafzimmer im Kellergeschoss, ein Wohnzimmer, Bad und Dusche sowie Toilette im Erdgeschoss allein. Die Mutter des Klägers nutzte im Obergeschoss Wohn- und Schlafzimmer, Nähzimmer sowie Bad allein. Die im Erdgeschoss belegene Küche nutzten der Kläger und seine Mutter gemeinsam. Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u.a. neben einer Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von 9.846,00 EUR als Werbungskosten geltend. Dieser Betrag blieb bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt.
Der hiergegen von dem Kläger eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage verfolgte der Kläger sein Ziel weiter. Auch dieses Verfahren blieb für ihn ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG hielt die Klage für nicht begründet und kam zu dem Ergebnis, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 9.846,00 EUR nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung. Werbungskosten seien bei notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen aus beruflichem Anlass begründeter doppelter Haushaltsführung entständen, gegeben. Eine solche liege vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäftigungsort wohne.
Ein eigener Hausstand sei nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seines Lebensmittelpunktes eine eigenständige, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzen könne und wenn er sich an der Führung des Hausstands sowohl finanziell als auch durch seine persönliche Mitwirkung maßgeblich beteilige. Nutze der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, müsse er sie aber zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.
Hieran fehlte es nach Auffassung des FG im Streitfall. Die dem Kläger von seiner Mutter überlassenen Räumlichkeiten ermöglichten ihm keine eigenständige Haushaltsführung, da die Räumlichkeiten nicht insoweit in sich abgeschlossen seien, als sie über eine eigene Kochstelle oder eine Küche verfügten. Es seien damit nicht alle Einrichtungen vorhanden, die für ein eigenständiges Wirtschaften erforderlich seien. Die bloße Mitbenutzung der außerhalb dieser Räumlichkeiten belegenen mütterlichen Küche stehe dem nicht gleich.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 09.03.2007, 6 K 1117/06