Leitsatz
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer dürfen nur abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Das FG Münster hält diese Regelung teilweise für verfassungswidrig.
Sachverhalt
Ein Lehrer nutzt sein Arbeitszimmer täglich beruflich. Die hierfür geltend gemachten Aufwendungen erkannte das Finanzamt nicht als Werbungskosten an, weil das Arbeitszimmer bei einem Lehrer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilde. Dass für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Klausurenkorrektur kein Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung stehe, sei unmaßgeblich.
Das FG hält die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.d. F. des StÄndG 2007 insoweit mit dem Grundgesetz für unvereinbar, als die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch dann nicht die Einkünfte mindern dürfen, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es hat das Klageverfahren daher ausgesetzt und die Sache dem BVerfG vorgelegt.
Nach Auffassung des FG verstößt die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG), das Gebot der Folgerichtigkeit und das objektive Nettoprinzip. Das Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung im Arbeitszimmer liege. Auch gegenüber denjenigen, die ein außerhäusliches Arbeitszimmer nutzten, seien sie benachteiligt. Das Bestehen einer Missbrauchsgefahr oder eine Verwaltungsvereinfachung könnten das Abzugsverbot nicht rechtfertigen.
Hinweis
Sowohl das FG Berlin-Brandenburg (Beschluss v. 6.11.2008, 13 V 13146/07, EFG 2008 S. 367) als auch das FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 17.2.2009, 3 K 1132/07, vgl. nächste Urteilsbesprechung) haben die Neuregelung (gerade noch) für verfassungsgemäß gehalten. Gegen die letztgenannte Entscheidung ist das Revisionsverfahren VI R 13/09 anhängig, weshalb die Verwaltung Steuerbescheide insoweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig erlässt. Ein Einspruch ist daher nur erforderlich, als die Aussetzung der Vollziehung beantragt wird. Dabei sollte allerdings bedacht werden, dass neben der Nachentrichtung der Steuer eine Verzinsung des ausgesetzten Betrags mit 0,5 % für jeden Monat erfolgt, wenn das BVerfG die Regelung für verfassungsgemäß erklären sollte.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Beschluss vom 08.05.2009, 1 K 2872/08 E.