(1) Die Mitgliedstaaten schreiben mindestens vor, dass Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen veröffentlichen, die über ihre Systeme für zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Aktien mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass diese Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und kontinuierlich während der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die zuständigen Behörden in den gemäß Absatz 3 festgelegten Fällen je nach Marktmodell oder Art und Umfang der Aufträge Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, von der Pflicht zur Veröffentlichung der Angaben gemäß Absatz 1 ausnehmen können. Die zuständigen Behörden können insbesondere bei Geschäften, die im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang für die betreffende Aktie oder den betreffenden Aktientyp ein großes Volumen aufweisen, von der Veröffentlichungspflicht absehen.
(3) Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf
a) |
die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind; |
b) |
Umfang oder Art der Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann; |
c) |
das Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die Handelsmethoden eines MTF, das Geschäfte nach seinen Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließt, die außerhalb des MTF oder durch periodische Auktion gestellt werden. |
Sofern nicht die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese Durchführungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 44 für geregelte Märkte erlassen werden.
Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Um die einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 sicherzustellen, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf
a) |
die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten bestimmter Market-maker sowie die Markttiefe zu diesen Kursen, die zu veröffentlichen sind; |
b) |
Umfang oder Art der Aufträge, bei denen gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann; |
c) |
das Marktmodell, für das gemäß Absatz 2 von der Veröffentlichung vor dem Handel abgesehen werden kann und insbesondere die Anwendbarkeit dieser Verpflichtung auf die Handelsmethoden eines MTF, das Geschäfte nach seinen Regeln unter Bezugnahme auf Kurse abschließt, die außerhalb des MTF oder durch periodische Auktion gestellt werden. |
Sofern nicht die Besonderheit des MTF etwas anderes rechtfertigt, entsprechen diese Durchführungsmaßnahmen inhaltlich denjenigen, die gemäß Artikel 44 für geregelte Märkte erlassen werden.