3.

Bei Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen (außer Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen) müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93 folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

a)

sie müssen selbst bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und rechtlich durchsetzbar sein;

 

b)

das Kreditinstitut muss jederzeit zur Bestimmung der unter die Vereinbarung über das Netting von Bilanzposten fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage sein;

 

c)

das Kreditinstitut muss die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken überwachen und steuern;, und

 

d)

das Kreditinstitut muss die betreffenden Forderungen auf Nettobasis überwachen und steuern.

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