17.

Ein Kreditinstitut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems.

 

a)

Die Definitionen der Klassen oder Pools sind hinreichend detailliert, um die für die Ratingzuordnung Zuständigen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Klasse bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftssparten, Abteilungen und geographische Regionen hinweg gewahrt;

 

b)

die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen, und

 

c)

die Kriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Kreditinstituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.

 

18.

Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool berücksichtigt ein Kreditinstitut alle einschlägigen Informationen. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Kreditinstitut eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung. Je weniger Informationen einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist es bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- bzw. Fazilitätsklassen und -pools. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?