a)

Berechnung anhand der von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen

 

5.

Bei der Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) von Forderungen, die einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, werden die Volatilitätsanpassungen vorbehaltlich der Nummern 12 bis 21 ermittelt, indem entweder die von der Aufsicht vorgegebenen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde gelegt werden; beide Verfahren sind unter den Nummern 30 bis 61 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten.

 

6.

Die Nettoposition für jede Art von Wertpapier oder Ware wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird.

 

7.

Die unter Nummer 6 genannten "Wertpapiere derselben Art" sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, unter den Nummern 34 bis 59 genannten Verwertungszeiträume gelten.

 

8.

Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.

 

9.

Die für eine bestimmte Art von Wertpapier- oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird beim absoluten Wert sowohl einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition für Wertpapiere dieser Art vorgenommen.

 

10.

Die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung vorgenommen.

 

11.

E* wird nach folgender Formel berechnet:

E* = max{0,[(∑(E) - ∑(C)) + ∑(|Nettoposition für jedes Wertpapier| × Hsec) + (∑|Efx| × Hfx)]}

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

C ist der Wert der Wertpapiere oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder eingeliefert werden.

∑(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.

∑(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.

Efx ist die Nettoposition (positiv oder negativ) in einer anderen Währung als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß Nummer 8 ermittelt wird.

Hsec ist die für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung.

Hfx ist die Wechselkursvolatilitätsanpassung.

E* ist der vollständig angepasste Forderungswert.

 

b)

Berechnung mit Hilfe interner Modelle

 

12.

Alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen kann den Kreditinstituten für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, die Benutzung interner Modelle gestattet werden, sofern diese Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallen, als auch der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Die in diesem Rahmen verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potenziellen Änderung des Werts der unbesicherten Forderung ∑E - ∑C) ermöglichen. Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute ihr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?