24.

Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an.

Bewertung

 

25.

Im Rahmen dieser Methode werden anerkannte finanzielle Sicherheiten zu ihrem nach Teil 2 Nummer 6 bestimmten Marktwert angesetzt.

Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge

 

26.

Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderungsposition in Form des Sicherungsinstruments zuzuweisen wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Forderungsteilen zugewiesen. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 27 bis 29 genannten Fälle) mindestens 20 %. Dem übrigen Teil der Forderung wird das Risikogewicht zugewiesen, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung der Gegenpartei zugewiesen würde.

Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte

 

27.

Der abgesicherte Teil einer Forderung aus Transaktionen, die die unter den Nummern 58 und 59 genannten Kriterien erfüllen, erhält das Risikogewicht 0%. Wenn die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer ist, wird dem Geschäft ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen.

OTC-Derivate mit täglicher Marktbewertung

 

28.

Die Forderungswerte, die nach Anhang III für die in Anhang IV genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivate mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, erhalten – wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt – in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 % zugewiesen. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % zugewiesen erhalten, so wird den Forderungswerten in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 10 % zugewiesen.

Für die Zwecke dieser Nummer umfassen Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken:

 

a)

Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

 

b)

Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird;

 

c)

Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

Sonstige Geschäfte

 

29.

Sonstigen Geschäften kann das Risikogewicht 0 % zugewiesen werden, wenn Forderung und Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

a)

die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;

 

b)

die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.

Für die Zwecke dieser Nummer umfassen "Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken" die unter Nummer 28 genannten Titel.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?