30.

Bei dieser Methode wird bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit der Marktwert dieser Sicherheit den unter den Nummern 34 bis 59 genannten Volatilitätsanpassungen unterzogen, um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen.

 

31.

Vorbehaltlich der unter Nummer 32 vorgesehenen Behandlung von Währungsinkongruenzen bei OTC-Derivaten wird in Fällen, in denen Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen lauten, zusätzlich zu der nach den Nummern 34 bis 59 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorgenommen.

 

32.

Bei OTC-Derivaten, die unter eine von den zuständigen Behörden gemäß Anhang III anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, wird eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vorgenommen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Selbst in Fällen, in denen die unter die Netting-Vereinbarung fallenden Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, erfolgt nur eine einzige Volatilitätsanpassung.

 

a)

Berechnung der angepassten Werte

 

33.

Mit Ausnahme von Geschäften, die unter anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen und für die die Bestimmungen der Nummern 5 bis 23 gelten, wird der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit generell nach folgender Formel berechnet:

CVA = C × (1 - HC - HFX)

Der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

EVA = E × (1+HE), bei OTC-Derivaten: EVA = E.

Der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wird wie folgt berechnet:

E* = max{0, [EVA - CVAM]}

Dabei ist;

E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert. Zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, für den Forderungswert von in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in Artikel 78 Absatz 1 genannten jeweiligen prozentualen Anteile 100 % des Werts ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß den Artikeln 84 bis 89 berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in Anhang VII Teil 3 Nummern 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.

EVA der volatilitätsangepasste Forderungsbetrag;

CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit;

CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß Teil 4;

HE die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung;

HC die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung;

HFX die nach den Nummern 34 bis 59 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung;

E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt.

 

b)

Berechnung der Volatilitätsanpassungen

 

34.

Volatilitätsanpassungen können auf zweierlei Weise berechnet werden: Anhand der von der Aufsicht vorgegebenen Werte oder auf der Grundlage eigener Schätzungen.

 

35.

Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es sich für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Artikel 78 bis 83 oder die Artikel 84 bis 89 entschieden hat, zwischen den von der Aufsicht vorgegebenen und den auf eigenen Schätzungen basierenden Volatilitätsanpassungen wählen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode entschieden, so muss es diese auf alle Arten von Instrumente anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann.

Setzt sich die Sicherheit aus mehreren anerkannten Werten zusammen, so ist die Volatilitätsanpassung H = , wobei ai für den Anteil eines Werts an der Sicherheit insgesamt und Hi für die für diesen Wert geltende Volatilitätsanpassung steht.

 

i)

Von der Aufsicht vorgegebene Volatilitätsanpassungen

 

36.

Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode werden (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 1 bis 4 genannten Volatilitätsanpassungen vorgenommen.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN

Tabelle 1
Mit dem Rating der Schuldverschreibung verknüpfte Bonitätsstufe Restlaufzeit Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b genannten Emittenten Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c und d genannten Emittenten
    20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%) 20-täg. Verwertungszeitraum (%) 10-täg. Verwertungszeitraum (%) 5-täg. Verwertungszeitraum (%)
1 ≤ 1 Jahr 0,707 0,5 0,354 1,414 1 0,707
  > 1 ≤ 5 Jah...

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