14.

Vorbehaltlich der Nummer 16 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

 

a)

Die Absicherung ist unmittelbar.

 

b)

Der Absicherungsumfang ist klar definiert und unstrittig.

 

c)

Der Absicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die

(i) dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;
(ii) bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;
(iii) den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, zeitnah zahlen zu müssen, oder
(iv) es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen, und
 

d)

Die Absicherung ist in allen zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam und durchsetzbar.

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