17. |
Die Behandlung nach Nummer 16 erfolgt auch im Hinblick auf eine Forderung, für die eine Rückbürgschaft einer anderen als der dort aufgeführten Stellen vorliegt, wenn die Rückbürgschaft der Forderung ihrerseits unmittelbar durch einee der dort genannten Stellen gegeben ist und die in Nummer 16 genannten Bedingungen erfüllt sind. |
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