19. |
Bei Garantien, die im Rahmen von für diesen Zweck von den zuständigen Behörden anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter Nummer 16 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, werden die unter Nummer 18 Buchstabe a genannten Anforderungen unter einer der folgenden Bedingungen als erfüllt betrachtet:
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