22.

Um für die in Anhang VII Teil 1 Nummer 4 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, muss eine Besicherung in Form einer Garantie oder eines Kreditderivates die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

a)

die zugrunde liegende Verpflichtung muss

  • eine Forderung an ein Unternehmen im Sinne des Artikels 86, mit Ausnahme von Versicherungsund Rückversicherungsgesellschaften
  • oder eine Forderung an eine Regionalregierung, Gebietskörperschaft oder öffentliche Einrichtung, die nicht als Forderung an eine Zentralregierung oder eine Zentralbank gemäß Artikel 86 gilt, oder
  • eine gemäß Artikel 86 Absatz 4 als Retail-Forderung eingestufte Forderung an ein kleines oder mittleres Unternehmen sein;
 

b)

der abgesicherte Kreditnehmer darf nicht der gleichen Gruppe angehören wie der Sicherungsgeber;

 

c)

die Forderung wird durch eines der folgenden Instrumente abgesichert:

  • auf einzelne Adressen bezogene Derivate ohne Sicherheitsleistung oder auf einzelne Adressen bezogene Garantien;
  • Forderungskorbprodukte, bei denen der erste Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ("First to Default Basket Products"), wobei diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt wird, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist, oder
  • Forderungskorbprodukte, bei denen der n-te Ausfall der im Korb enthaltenen Forderungen die Zahlung auslöst ("Nth to Default Basket Produkts"), wobei diese Absicherung nur dann in diesem Rahmen berücksichtigt werden kann, wenn ebenfalls eine anerkennungsfähige Absicherung für den (n-1) Ausfall vorliegt oder (n-1) der im Korb enthaltenen Werte bereits ausgefallen sind. In diesem Fall wird diese Behandlung auf das Aktivum im Forderungskorb angewandt, das den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag aufweist;
 

d)

die Besicherung erfüllt die unter den Nummern 14, 15, 18, 20 und 21 genannten Voraussetzungen;

 

e)

das der Forderung vor Anwendung dieser Behandlung in Anhang VII, Teil 1, Nummer 4 zugewiesene Risikogewicht berücksichtigt noch keinen Aspekt der Besicherung;

 

f)

ein Kreditinstitut hat das Recht auf Zahlung des Sicherungsgebers, ohne rechtliche Schritte zur Beitreibung der Zahlung bei der Gegenpartei einleiten zu müssen. Das Kreditinstitut überzeugt sich so weit wie möglich selbst davon, dass der Sicherungsgeber im Falle eines Kreditereignisses zur umgehenden Zahlung bereit ist;

 

g)

die erworbene Besicherung deckt alle bei der abgesicherten Forderung erlittenen Verluste, die auf das Auftretender im Kontrakt bestimmten Kreditereignisse zurückzuführen sind, ab;

 

h)

ist eine Zahlung durch den Sicherungsgeber in Form einer physischen Lieferung einer Referenzverbindlichkeit vorgesehen, so muss in Bezug auf die Lieferbarkeit eines Darlehens, einer Anleihe oder einer Eventualverpflichtung Rechtssicherheit bestehen. Hat ein Kreditinstitut die Absicht, anstelle der zugrunde liegenden Forderung eine andere Verbindlichkeit zu liefern, so stellt es sicher, dass die lieferbare Verbindlichkeit so liquide ist, dass es sie zwecks vertragsgemäßer Lieferung erwerben kann;

 

i)

die Konditionen von Sicherungsvereinbarungen sind sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom Kreditinstitut rechtsgültig schriftlich bestätigt.

 

j)

das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Ermittlung eines übermäßigen Korrelationsrisikos zwischen der Bonität eines Sicherungsgebers und dem abgesicherten Kreditnehmer, das darauf beruht, dass ihr Geschäftsergebnis von gemeinsamen Faktoren, die über den systemischen Risikofaktor hinausgehen, abhängig ist, und

 

k)

bei einer Absicherung des Verwässerungsrisikos darf der Verkäufer der erworbenen Forderungen nicht derselben Gruppe angehören wie der Sicherungsgeber.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?