5.

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen maßgeblichen Indikator zu verwenden.

 

6.

Für diese Geschäftsfelder ist der maßgebliche Indikator ein normierter Ertragsindikator, der dem 0,035-fachen Dreijahresdurchschnitt des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite entspricht.

 

7.

Bei den Geschäftsfeldern Privatkundengeschäft und/oder Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in den entsprechenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft werden auch die nicht im Handelsbuch gehaltenen Wertpapiere eingerechnet.

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