Die zuständige Behörde kann einer Wertpapierfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Wertpapierfirma
b) |
die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat; |
c) |
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] nicht mehr erfüllt; |
c) |
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruht, wie etwa die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht mehr erfüllt; |
d) |
in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln; |
e) |
einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht. |
Jeder Entzug der Zulassung wird der ESMA mitgeteilt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Erbschaftsteuergesetz-Kommentar enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen