(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Emittenten die in Artikel 27 Absätze 3 und 6, Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f sowie Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; |
b) |
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) |
alle Namen der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen; |
ii) |
die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; |
iii) |
die Größenklasse der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; |
iv) |
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; |
v) |
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. |
|
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Emittenten eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(3) Damit die in Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
Damit die in Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4) Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 71 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; |
b) |
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) |
alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen; |
ii) |
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; |
iii) |
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; |
iv) |
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. |
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(5) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 10 Satz 4 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; |
b) |
sie enthalten die folgenden Metadaten:
i) |
alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen; |
ii) |
soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; |
iii) |
die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; |
iv) |
eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. |
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(6) Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermitte... |