(1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass Wertpapierfirmen, Marktbetreiber oder Emittenten die in Artikel 27 Absätze 3 und 6, Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f sowie Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates[1] eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

 

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

 

b)

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

ii)

die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Größenklasse der Wertpapierfirma, des Marktbetreibers oder des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

 

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Emittenten eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.

 

(3) Damit die in Artikel 27 Absätze 3 und 6 und Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben c, d und f dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.

Damit die in Artikel 46 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

 

(4) Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 52 Absatz 2 und Artikel 71 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

 

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

 

b)

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

ii)

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

 

(5) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 10 Satz 4 und Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

 

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

 

b)

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i)

alle Namen der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers, auf die bzw. den sich die Informationen beziehen;

ii)

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Marktbetreibers gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii)

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv)

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

 

(6) Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert das öffentliche Register als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

 

a)

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermitte...

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