(1) Der Rat beschließt nach Maßgabe des Vertrags spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über die Kennzeichnung von Verpackungen.

 

(2) Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind, auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission[1].

 

(3) Die Kennzeichnung muß sich auf der Verpackung selbst oder auf dem Etikett befinden. Sie muß deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die Kennzeichnung muß genügend haltbar und beständig sein, auch nach Öffnen der Verpackung.

[1] ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.

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