(1) Die regionalen Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregion, in der ein regionales Koordinierungszentrum eingerichtet wurde, haben die Aufgabe, in enger Abstimmung untereinander
a) |
den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinationszentren gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen; |
b) |
die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinationszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind; |
c) |
das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen; |
d) |
sicherstellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind; |
e) |
gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen; |
f) |
sicherzustellen, dass die Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechts der Union erfüllt werden, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und zusammenzuarbeiten um gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinationszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind; konnten die Regulierungsbehörden binnen vier Monaten nach Beginn der Konsultationen keine Einigung erzielen, so wird ACER mit der Angelegenheit befasst und trifft einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/942; |
g) |
die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, damit sie die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig erfüllen können. Hierzu müssen die Regulierungsbehörden zumindest über folgende Befugnisse verfügen:
a) |
Anforderung von Informationen aus den regionalen Koordinierungszentren, |
b) |
Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren, auch ohne Ankündigung, |
c) |
Erlass von gemeinsamen verbindlichen Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren. |
(3) Die Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das regionale Koordinierungszentrum seinen Sitz hat, ist befugt, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen das regionale Koordinierungszentrum zu verhängen, wenn es seinen aus dieser Richtlinie, der Verordnung (EU) 2019/943 oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der ACER erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommt, oder vorzuschlagen, dass ein zuständiges Gericht derartige Sanktionen verhängt.