Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Muss ein Arbeitnehmer Arbeitslohn an seinen Arbeitgeber zurückzahlen, kann er diesen Betrag im Jahr der Rückzahlung als Werbungskosten geltend machen. Eine Berücksichtigung im Jahr des Zuflusses kommt nicht in Betracht. Es kommt nicht darauf an, ob die Einnahmen tatsächlich der Besteuerung unterworfen worden sind.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige war bis Ende Februar 1998 als Geschäftsführerin einer GmbH tätig. Für die verbleibenden Monate des Jahres 1998 zahlte die GmbH das Gehalt weiter, obwohl die Klägerin arbeitsunfähig geworden war. Im Folgejahr zahlte die Klägerin das auf die Monate März bis Dezember 1988 entfallende Gehalt an die GmbH zurück. Im Veranlagungsverfahren 1988 wurden nur die Einkünfte der Monate Januar und Februar berücksichtigt. Die Gehaltsrückzahlung machte die Klägerin im Veranlagungsverfahren 1999 als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Rückzahlung der zuviel gezahlten Gehälter jedoch nicht, da die Einnahmen im Jahr 1988 nicht versteuert worden waren.
Das FG gab der Klage statt. Die Zurückzahlung von steuerpflichtigen Einnahmen mindere die Einnahmen im Veranlagungszeitraum der Rückzahlung als Werbungskosten. Dass das Gehalt im Jahr seiner Auszahlung fehlerhaft nicht versteuert worden sei, hätte keinen Einfluss auf den Werbungskostenabzug. Denn die Anerkennung von Werbungskosten setze nur einen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen voraus. Die Einnahmen müssten steuerbar sein und der inländischen Besteuerung unterliegen. Nicht maßgeblich sei, ob die Einnahmen auch tatsächlich der Besteuerung unterworfen worden seien. Insofern sei unschädlich, dass das Finanzamt das zu Unrecht ausgezahlte Gehalt rechtlich fehlerhaft nicht dem Steuerbescheid 1998 zugrunde gelegt habe.
Hinweis
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az BFH VI R 12/06). Die Frage, ob der Werbungskostenabzug im Falle der Rückzahlung von Einnahmen voraussetzt, dass die Einnahmen nicht nur fiktiv, sondern effektiv einer Steuerbelastung unterlegen haben, wird höchstrichterlich geklärt. Wird bei der Auslegung des § 11 EStG allein auf de Zahlungsvorgang abgestellt, ist der Werbungskostenabzug unabhängig von der Besteuerung der Einnahmen zu beurteilen. Kommt es dagegen auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an, muss der Werbungskostenabzug mit der Versteuerung der Einnahmen korrespondieren.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2005, 17 K 3987/03 F; Az. des BFH: VI R 12/06