Leitsatz

Schadensersatzzahlungen sowie Rechts- und Beratungskosten, die im Zusammenhang mit dem Verkauf eines zuvor vermieteten Grundstücks entstehen, können als Veräußerungskosten nur den Veräußerungsgewinn reduzieren; ein Werbungskostenabzug scheidet dagegen aus.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen hatten mit einem Arzt einen langfristigen Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag sah eine sehr günstige Miete vor und konnte von den Steuerpflichtigen nicht gekündigt werden. Daher kamen sie ihren Darlehensverpflichtungen gegenüber einer Bank nicht nach, weshalb das Objekt zwangsversteigert wurde. Aufgrund der Zwangsversteigerung hatte der Erwerber ein Sonderkündigungsrecht, von dem er Gebrauch machte. Im Anschluss kauften die Steuerpflichtigen das Grundstück zurück und vermieteten es zu einem höheren Mietzins. Die Ehefrau des ursprünglichen Mieters erhielt von einem Zivilgericht Schadensersatz zugesprochen, da aufgrund des beendeten Mietverhältnisses die Praxis nur zu einem deutlich niedrigeren Wert veräußert werden konnte. Die Steuerpflichtigen deklarierten diese Schadensersatzzahlungen als Werbungskosten. Nach Auffassung des Finanzamts war der Verkauf des Mietobjekts im Rahmen der Zwangsversteigerung das den Schadensersatz verursachende Ereignis. Daher wurde ein Werbungskostenabzug abgelehnt.

Das FG wies die Klage ab. Die Steuerpflichtigen wurden zur Schadensersatzzahlung verurteilt, da sie ihre Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung durch die bewusste Herbeiführung der Zwangsversteigerung unmöglich gemacht haben. Damit standen die Zahlungen in einem Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie. Die Zahlungen seien nicht durch das angestrebte Mietverhältnis mit besseren Konditionen veranlasst. Zu der anschließenden Vermietung besteht kein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang, da nach der Zwangsversteigerung neben einer weiteren Vermietung auch über einen Verkauf der Immobilie verhandelt wurde.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 24.11.2010, 4 K 3951/07; Az. des BFH: IX R 21/11.

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