Leitsatz

Eine Pensionszusage kann steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Zusage das Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfüllt. Tritt ein Arbeitgeberwechsel ein und übernimmt der neue Arbeitgeber die Pensionszusage, ist dies wiederum schriftlich zu fixieren.

 

Sachverhalt

X hatte als Gesellschafter-Geschäftsführer von der A-GmbH eine Pensionszusage erhalten. Er veräußerte seine GmbH-Anteile und beendete seine Geschäftsführertätigkeit. Die A-GmbH übertrug die Pensionsverpflichtung und die dazugehörige Rückdeckungsversicherung auf die B-GmbH, bei der X fortan als Geschäftsführer tätig war. Das Finanzamt erkannte die Bildung einer Pensionsrückstellung bei der B-GmbH nicht an, da von ihr keine schriftliche Zusage erteilt worden ist.

Auch das FG verneint eine Rückstellung. Offen konnte dabei bleiben, ob die Pensionsverpflichtung durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung von der A-GmbH auf die B-GmbH übergegangen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es an der steuerlich erforderlichen schriftlichen Zusage der Altersversorgung durch die B-GmbH gegenüber dem X. Das Schriftformerfordernis nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt auch für spätere Änderungen der Pensionszusage oder gar einen Austausch des die Versorgungsleistungen zusagenden Unternehmens (Arbeitgeberwechsel).

 

Hinweis

Für die Praxis wird empfohlen, eine schriftliche Fixierung zur Art, Form, Voraussetzungen und Höhe einer Versorgungszusage bei jeder Änderung neu vorzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.01.2007, 6 K 476/02; Az. des BFH: I R 24/07.

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