Leitsatz

  1. Beliefert ein Reinigungsmittelproduzent u.a. Warenhäuser und hat er auf Wunsch der Kunden sog. "Servicekräfte" damit beauftragt, Serviceleistungen vor Ort (Annahme, Preisauszeichnung und Einsortieren der Ware in Regale sowie Säubern und Wiederauffüllen der Regale) zu erbringen, so spricht es nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse für die Arbeitnehmer- und gegen die Unternehmereigenschaft der Servicekräfte, dass sie u.a.

    • einfache, keine besonderen persönlichen Fähigkeiten voraussetzende Tätigkeiten ausüben, bei denen der Tätige kaum eine eigene Initiative entfalten kann, so dass er deshalb nicht besonders auf Weisungen des Auftraggebers angewiesen ist,
    • kein eigenes Unternehmerrisiko tragen, weil die Verdienstmöglichkeiten durch den Vertrag mit dem Produzenten begrenzt sind und auch kein eigener Kapitaleinsatz erforderlich ist,
    • sie nur ihre Arbeitskraft und keinen Arbeitserfolg schulden, und
    • nur ein enger zeitlicher Spielraum für die Erledigung der Aufgaben besteht.
  2. Dass der Produzent als Arbeitgeber die Servicekräfte nicht selbst überwacht, sondern sich hierzu der Warenhäuser bedient, begründet ebenso wenig eine Selbständigkeit der Servicekräfte wie der Umstand, dass die Servicekräfte in den Verträgen als "selbständige Unternehmer" bezeichnet werden.
 

Link zur Entscheidung

FG Sachsen, Urteil vom 9.11.2005, 2 K 2709/03

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